Satzungen des Turnvereines
ÖSTERREICHSICHER TURNERBUND GUMPOLDSKIRCHEN
(kurz: ÖTB Gumpoldskirchen)
1) Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Österreichischer Turnerbund Gumpoldskirchen (kurz: ÖTB Gumpoldskirchen), er erstreckt seine Tätigkeit auf Gumpoldskirchen und Umgebung und hat seinen Sitz in Gumpoldskirchen. Er ist Mitglied des Vereines „Österreichischer Turnerbund - Turngau Niederösterreich“ und ist berechtigt, das Abzeichen „ ÖTB " sowie Fahne und Wimpel zu führen.
2) Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit, die körperliche Ertüchtigung, die charakterliche und außerschulische Erziehung durch das Turnen im Sinne F.L. Jahns.
Der Verein pflegt alle Leibesübungen für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder. Er tritt für eine demokratische Verfassung und für die Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich ein. Das Turnen um Geld- und Wertpreise ist nicht gestattet. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
3) Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) ein geordneter Turnbetrieb, der alle Zweige der Leibesübungen umfassen kann,
nach den Bestimmungen der Bundesturnordnung des ÖTB;
b) die Heranbildung von Turnwarten und Vorturnern ;
c) die Veranstaltung von Turnfesten aller Art, Wettkämpfen, Wanderungen,
gesellschaftlichen Veranstaltungen, Tanzkursen, die Teilnahme an Veranstaltungen
anderer Vereine und Verbände;
d) die Beschaffung von Übungsräumen, Übungsplätzen sowie Übungsgeräten;
e) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des Brauchtums;
f) die Aufstellung und Führung eines Spielmannszuges;
g) die Herausgabe von Mitteilungen.
4) Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind
a) Beiträge der Vereinsmitglieder;
b) freiwillige Zuwendungen, Spenden, sowie Subventionen;
c) Erträge von Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten.
5) Die Vereinsangehörigen
Die Vereinsangehörigen gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder (ausübende und nichtausübende Turner und Turnerinnen
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
b) Ehrenmitglieder
c) Kinder und Jugendliche ( bis 18 Jahre ).
6) Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Turnrat, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
7) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Abmeldung.
Der Turnrat kann den Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes beschließen
a) wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist;
b) wegen Verstoßes gegen die Satzungen oder gegen vereinsinterne Regelungen;
c) wegen eines Verhaltens, das das Ansehen des Vereines beeinträchtigen kann
oder Ziele bzw. Belange des Vereines nachteilig zu beeinflussen geeignet ist.
Gegen den Ausschluß, der schriftlich bekanntzugeben ist, kann berufen werden. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußschreibens schriftlich beim Obmann einzubringen. Bei Nichteinigung obliegt die endgültige Entscheidung einem Schiedsgericht gemäß Pkt.15 dieser Satzung.
8) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Satzung und Bundesturnordnung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Turnrates einzuhalten.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Hauptversammlung und können zu Amtswaltern gewählt werden.
9) Satzungsmäßige Einrichtungen
Die satzungsmäßigen Einrichtungen des Vereines sind
a) die Hauptversammlung, das ist die Mitgliederversammlung im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002;
b) der Turnrat, das ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
c) die Rechnungsprüfer;
d) das Schiedsgericht.
10) Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alle 2 (zwei) Jahre zu einem vom Turnrat festzulegenden Zeitpunkt abzuhalten. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern schriftlich in geeigneter Weise (z.B. Aushang, Vereinszeitung, Telefax, E-Mail, usw.) anzukündigen.
Anträge an die Hauptversammlung sind von den Mitgliedern und Ehrenmitgliedern 8 Tage vorher schriftlich an den Obmann einzubringen.
Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse werden, sofern in den Satzungen nicht anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Eine Stimmenenthaltung ist keine gültige Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann, wenn erforderlich, vom Turnrat einberufen werden. Dieser muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder ein Rechnungsprüfer unter Angabe des Grundes begehrt.
Die außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Ansonsten gelten die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung.
11) Wirkungsbereich der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des vom Turnrat zu erstattenden Tätigkeitsberichtes und
Rechnungsabschlusses unter Einbeziehung der Rechnungsprüfer;
b) die Wahl des Turnrates;
c) die Wahl der Rechnungsprüfer;
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) die Beschlußfassung über Anträge des Turnrates oder der Mitglieder und
Ehrenmitglieder;
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen;
h) die Auflösung des Vereines.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann.
12) Der Turnrat
Der Turnrat besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Turnwart, dem Schriftwart, dem Säckelwart, dem Jugendwart, dem Dietwart, sowie allenfalls weiteren, Sachgebiete betreuenden Mitgliedern, allenfalls Beiräten.
Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist möglich.
Ein Stellvertreter kann von der Hauptversammlung für jeden oder einzelne Amtswalter gewählt werden.
Die Mitglieder des Turnrates werden von der Jahreshauptversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit, auf die Dauer zweier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Turnrates vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Turnrat eine Ergänzungswahl vornehmen.
Alle Amtswalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Obmann führt die Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach innen und außen, er bestimmt die Turnratsitzungen und führt den Vorsitz darin, er hat für die Einhaltung der Satzungen und der Bundesturnordnung zu sorgen. Er unterfertigt ggf. unter Gegenzeichnung eines weiteren Turnratmitgliedes - in Geldangelegenheiten des Säckelwartes - die vom Verein nach außen gehenden Ausfertigungen und Schriftstücke.
Im Falle seiner Verhinderung führt der Obmannstellvertreter die Geschäfte des Obmannes.
Der Schriftwart besorgt die Abfassung der Niederschriften sowie den Schriftverkehr des Vereines.
Der Säckelwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Die Turnratsitzungen sind bei Anwesenheit der Hälfte der Turnratmitglieder beschlußfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
13) Wirkungskreis des Turnrates
Der Turnrat beschließt über alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht ausdrücklich
der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere auch über
a) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
b) alle zum Erreichen des Vereinszweckes erforderliche Maßnahmen;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) den Tätigkeitsbericht, sowie den jährliche Rechnungsabschluß
und dessen rechtzeitige Vorlage an die Rechnungsprüfer;
e) die Einberufung der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen
Hauptversammlung sowie deren Tagesordnung;
f) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
14) Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Aufgabe dieser Rechnungsprüfer ist die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Die Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über das Ergebnis haben sie der Hauptversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfer gehören nicht dem Turnrat an und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
15) Schiedsgericht
Streitigkeiten von Vereinsangehörigen aus dem Vereinsverhältnis werden von einem Schiedsgericht beigelegt.
Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Zu dessen Bestellung ernennt jede Partei einen Schiedsrichter, der einem ÖTB-Verein angehören muß. Beide Schiedsrichter wählen einen Obmann, der auch einem ÖTB-Verein angehören muß. Können sich beide Schiedsrichter über den Obmann nicht einigen, so entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist end-gültig.
16) Auflösung des Vereines
Eine freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung, in der drei Viertel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder anwesend sein müssen, mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das vorhandene Vereinsvermögen darf bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.